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Kostengruppe 600: Ausstattung und Kunstwerke

Die Kostengruppe 600 (KG 600) nach DIN 276 widmet sich der beweglichen Ausstattung und künstlerischen Gestaltung von Bauwerken. Sie erfasst alle Kosten für Gegenstände, die ohne besondere bauliche Maßnahmen befestigt werden können und zur Nutzung oder ästhetischen Gestaltung des Gebäudes dienen. Diese Kostengruppe ist besonders wichtig für die Funktionalität und atmosphärische Wirkung des fertigen Gebäudes.

 

Was umfasst die KG 600?

Die KG 600 umfasst alle beweglichen oder ohne besondere bauliche Maßnahmen zu befestigenden Gegenstände. Entscheidend ist, dass diese Elemente zur Nutzung oder künstlerischen Gestaltung des Bauwerks und seiner Außenanlagen erforderlich sind. Anders als fest eingebaute Elemente, die zur KG 300 gehören, betrifft diese Kostengruppe die flexible Ausstattung und künstlerische Aufwertung des Gebäudes.

 

Untergruppen und ihre Bedeutung

Diese Untergruppe umfasst die grundlegende bewegliche Einrichtung eines Gebäudes. Dazu gehören Möbel wie Tische, Stühle und Schränke, verschiedene Geräte für den täglichen Gebrauch sowie textile Ausstattungselemente wie Vorhänge und Teppiche. Auch Hauswirtschafts-, Garten- und Reinigungsgeräte fallen in diese Kategorie, sofern sie nicht fest installiert sind.

Hier werden spezielle Einrichtungsgegenstände erfasst, die für bestimmte Nutzungen erforderlich sind. Dies können beispielsweise wissenschaftliche Geräte, medizinische Einrichtungen oder spezielle Werkstattausrüstungen sein. Die Ausstattung richtet sich nach der spezifischen Gebäudenutzung.

Diese Position umfasst die gesamte mobile IT-Infrastruktur wie Server, Computer, Drucker und andere technische Geräte. Auch Kommunikationseinrichtungen und Präsentationstechnik gehören in diese Kategorie, sofern sie nicht fest verbaut sind.

Diese bedeutende Untergruppe gliedert sich in drei spezifische Bereiche:

  • KG 641: Kunstobjekte wie Skulpturen, Gemälde oder Installationen
  • KG 642: Künstlerische Gestaltungselemente des Bauwerks selbst
  • KG 643: Künstlerische Gestaltung von Außenanlagen und Freiflächen

Diese Gruppe erfasst alle weiteren Ausstattungselemente wie Beschilderungen, Wegweiser oder Werbeanlagen. Auch temporäre oder flexible Einrichtungsgegenstände, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können, fallen in diesen Bereich.

Änderungen durch DIN 276:2018-12

Die Überarbeitung der DIN 276 im Jahr 2018 hat die grundlegende Struktur der KG 600 nicht verändert. Die dreistufige Gliederung wurde beibehalten, wodurch eine präzise Zuordnung und Kostenermittlung möglich ist. Die klare Abgrenzung zu fest eingebauten Elementen wurde geschärft.

 

Praktische Anwendung in der Kostenplanung

Für eine effektive Kostenplanung der Ausstattung empfiehlt sich:

  1. Frühzeitige Erstellung eines detaillierten Ausstattungskonzepts
  2. Klare Definition der Schnittstellen zu fest eingebauten Elementen
  3. Berücksichtigung von Wartungs- und Erneuerungszyklen
  4. Integration von Kunst-am-Bau-Konzepten
  5. Beachtung nutzungsspezifischer Anforderungen

 

Häufige Fragen zur KG 600

Die Zuordnung erfolgt nach dem Grad der baulichen Verbindung. Fest eingebaute Elemente gehören zur KG 300, während bewegliche oder einfach zu montierende Gegenstände in die KG 600 fallen.

Nein, nicht alle Untergruppen müssen besetzt sein. Je nach Projekt können einzelne Positionen entfallen oder unterschiedlich stark gewichtet sein.

Kunstwerke sollten frühzeitig eingeplant werden, besonders wenn gesetzliche Vorgaben zum „Kunst am Bau“ zu erfüllen sind. Dabei sind auch Installations- und Pflegekosten zu berücksichtigen.

Die neue Fassung gilt für alle Kostenermittlungen seit 2019. Für laufende Projekte, die vor 2019 begonnen wurden, kann die alte Fassung weiter verwendet werden.

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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Eine Rechtsberatung wird nicht angeboten. Den offiziellen Gesetzestext sowie weitere Paragrafen finden Sie in den entsprechenden Rechtsdokumenten. Bei rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten konsultieren Sie bitte einen qualifizierten Rechtsanwalt.

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