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Kostengruppe 200: Herrichten und Erschließen des Baugrundstücks

Bevor der erste Spatenstich erfolgen kann, muss das Grundstück vorbereitet werden. Die Kostengruppe 200 (KG 200) nach DIN 276 erfasst genau diese vorbereitenden Maßnahmen. Sie umfasst alle Kosten für das Herrichten und Erschließen des Baugrundstücks – von Abbrucharbeiten bis zur Erschließung.

Diese Kostengruppe ist entscheidend für einen reibungslosen Baustart und kann je nach Grundstückszustand erhebliche Investitionen erfordern.

 

Was umfasst die KG 200?

Die Kostengruppe 200 beinhaltet sämtliche Aufwendungen, die nötig sind, um ein Grundstück baureif zu machen. Dies umfasst sowohl die physische Vorbereitung des Geländes als auch die technische Erschließung.

Typische Maßnahmen sind Abbrucharbeiten, Altlastenbeseitigung, Geländemodellierung sowie die öffentliche und nichtöffentliche Erschließung. Die KG 200 bildet damit die Brücke zwischen dem rohen Grundstück und dem Start der eigentlichen Bauarbeiten.

 

Untergruppen und ihre Bedeutung

Diese Untergruppe umfasst alle grundlegenden Vorbereitungsarbeiten am Grundstück. Dazu gehören notwendige Abbruchmaßnahmen bestehender Bauwerke, Sicherungsmaßnahmen für angrenzende Gebäude oder Strukturen sowie das Herrichten der Geländeoberfläche. Auch die wichtige Altlastenbeseitigung, die vor Baubeginn abgeschlossen sein muss, fällt in diesen Bereich.

Hierunter fallen alle Maßnahmen zur Anbindung des Grundstücks an die öffentliche Infrastruktur. Dies beinhaltet den Anschluss an Straßen, Wege und Plätze sowie die Versorgung mit Wasser, Energie und die Entsorgung von Abwasser. Auch Kommunikationsanlagen und öffentliche Grünanlagen können Teil dieser Erschließungsmaßnahmen sein.

Diese Untergruppe behandelt alle Erschließungsmaßnahmen innerhalb des Grundstücks. Dazu zählen interne Verkehrswege, private Versorgungsleitungen und Anschlüsse sowie grundstückseigene Außenanlagen und Einrichtungen.

 In dieser Position werden Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen oder andere gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichszahlungen erfasst. Dies kann etwa bei Eingriffen in die Natur oder bei Versiegelung von Flächen erforderlich sein.

Diese Untergruppe umfasst temporäre Maßnahmen, die während der Bauphase notwendig sind, wie provisorische Zufahrten oder zeitweilige Versorgungseinrichtungen.

Änderungen durch DIN 276:2018-12

Mit der Aktualisierung der DIN 276 im Jahr 2018 wurde die Bezeichnung der KG 200 in „Herrichten und Erschließen“ präzisiert. Inhaltlich blieb die Kostengruppe weitgehend unverändert, jedoch wurde die Kostenermittlung auf allen drei Ebenen (Hunderter-, Zehner- und Einerstellen) systematisiert.

 

Praktische Anwendung in der Kostenplanung

Für eine effektive Kostenplanung der KG 200 empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Gründliche Bestandsaufnahme des Grundstücks durchführen
  2. Notwendige Herrichtungsmaßnahmen identifizieren
  3. Erschließungssituation analysieren
  4. Kostenermittlung nach Tiefe der Planung strukturieren
  5. Reserven für unerwartete Funde oder Hindernisse einplanen

 

Häufige Fragen zur KG 200

Die öffentliche Erschließung betrifft alle Maßnahmen bis zur Grundstücksgrenze, während die nichtöffentliche Erschließung alle Maßnahmen innerhalb des Grundstücks umfasst.

Die erste Kostenermittlung sollte bereits vor dem Grundstückskauf erfolgen, da die Herrichtungskosten den Gesamtinvestitionsbedarf erheblich beeinflussen können.

Häufig entstehen Mehrkosten durch unentdeckte Altlasten, archäologische Funde oder schwierige Bodenverhältnisse. Eine sorgfältige Voruntersuchung und ausreichende Kostenreserven sind daher wichtig.

Die neue Fassung gilt für alle Kostenermittlungen seit 2019. Für laufende Projekte, die vor 2019 begonnen wurden, kann die alte Fassung weiter verwendet werden.

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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Eine Rechtsberatung wird nicht angeboten. Den offiziellen Gesetzestext sowie weitere Paragrafen finden Sie in den entsprechenden Rechtsdokumenten. Bei rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten konsultieren Sie bitte einen qualifizierten Rechtsanwalt.

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