gripsware – Bauzeitenplanung, Bautagebuch & Mängelmanagement

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Maengelmanagement im rechtlichen Kontext

Mängelanzeige und Mängelansprüche nach VOB

Das Mängelmanagement spielt bei der Baudurchführung eine zentrale Rolle. Das Erfassen und Dokumentieren von Baumängeln (Mängelanzeige) auf der Baustelle, die schnelle Zuweisung zur verantwortlichen Firma, die Fristenvergabe und Kontrolle sind entscheidend. Das Thema Baumängel ist natürlich ein extrem sensibles Thema, da die Behebung des Mangels beim Subunternehmer zu zusätzlichen Kosten führt und für den Auftraggeber die Bauzeit verlängert. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) stellt die rechtliche Grundlage dar, um in diesem Spannungsfeld eine belastbare Orientierung zu geben.

Grundsätzliches Prinzip: Leistung frei von Sachmängeln

Bei der Leistungserbringung auf der Baustelle, ganz egal ob es sich um Betonarbeiten, Arbeiten am Dachstuhl oder Elektro-Arbeiten handelt, muss der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Leistung frei von Sachmängeln erbringen. Üblicherweise wird die Beschaffenheit der Leistung vertraglich festgelegt, sodass es einen klaren Bezugspunkt für die Qualitätsüberprüfung gibt. Ein Auftraggeber kann somit nicht willkürlich eine erbrachte Leistung auf der Baustelle als ungenügend einordnen, sondern muss stets die Differenz zur vereinbarten Beschaffenheit darstellen. Ist allerdings die Beschaffenheit der Leistung auf dem Bau vertraglich nicht geregelt, so richtet sich die Analyse darauf zu überprüfen, ob die erbrachte Leistung sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die der Auftraggeber in diesem Kontext erwarten kann. Es werden also vergleichbare Leistungserbringungen auf anderen Baustellen herangezogen, um zu überprüfen, ob ein Baumangel vorliegt.

Baumängel aufgrund von Anordnung? So schützen sich Auftragnehmer

Das Unternehmen, das die Leistung auf der Baustelle erbringt, ist auch für die Qualität der Leistung verantwortlich. Interessant wird es freilich, wenn – nach Fertigstellung der Arbeit auf der Baustelle – vom Auftraggeber eine Mängelanzeige eingeht, diese jedoch (mehr oder weniger eindeutig) auf die Inhalte der Leistungsbeschreibung bzw. Anordnung des Auftragsgebers zurückzuführen ist. Der Leistungserbringer hat sich somit Anordnungskonform verhalten, wird jedoch nun mit einer Mängelanzeige dafür in Haftung genommen. Ist das korrekt? Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sieht dazu tatsächlich vor, dass der Auftragnehmer für Baumängel in dieser Konstellation haftet.

Um nicht in diese Haftungsfalle zu laufen, empfiehlt es sich für Auftragnehmer auf dem Bau, sämtliche Bedenken – sei es bezüglich Anordnungen, Baustoffen, Vorleistungen anderer Unternehmen, oder ähnlichem – schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen (Siehe § 4 Absatz 3 VOB). Dies kann entsprechend – sollte es später zum Streitfall kommen – die Haftung des Auftragnehmers begrenzen. Gleichwohl, besteht der Auftraggeber trotzdem auf der Durchführung der Arbeiten, so hat der Auftragnehmer diesem Folge zu leisten.

Mängelanzeige: diese rechtlichen Grundlagen gibt es

Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Mängelanzeige schriftlich zukommen lässt, ist dieser verpflichtet, diesen Baumangel auf seine eigenen Kosten zu beseitigen.

Diese Haftung gilt natürlich nur, wenn der Zugang der Mängelanzeige sich innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist bewegt (meist zwischen zwei und vier Jahren, für Details dazu siehe § 13 Abs. 5). 

Die Mängelanzeige ist also ein verhältnismäßig starkes Instrument für jeden Auftraggeber auf dem Bau: Geht die Mängelanzeige ein, muss der Auftragnehmer den Baumangel beseitigen.  Diese Regelung im VOB schafft klare Anreize: Wer Leistungen mit Sachmängeln erbringt, muss diese auf eigene Kosten beseitigen und kann seine eigenen Ressourcen vor allen Dingen im Anschluss schwierig planen. 

Bei Mängelanzeige: Was passiert, wenn Baumängel nicht behoben werden?

Die Situation ist also dann folgende: Der Auftraggeber gibt eine Mängelanzeige ab, diese befindet sich auch in der vertraglich vereinbarten Frist zur Mängelbehebung. Aus diversen Gründen kommt der Auftragnehmer aber der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Dies führt für den Auftraggeber zu ungünstigen Verzögerungen im Bauzeitenplan. Was passiert in solchen Fällen?

Option 1: Der Auftraggeber kann den Baumangel von einem anderen Auftragnehmer beseitigen lassen und die Kosten an den initialen Auftragnnehmer, der der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachkam, weiterreichen. 

Option 2: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet zudem die Möglichkeit in solchen Fällen, wo die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar ist (zu hohe Kosten, zu hoher Aufwand etc.), dass der Auftraggeber die Vergütung für den Auftragnehmer mindern kann (§ 638 BGB – Minderung). 

Um Mängelansprüche konsequent durchzusetzen, ist somit eine gute Mängelerfassung und Mängeldokumentation auf der Baustelle entscheidend. Um innerhalb der gesetzlichen Regelungen hier stets konform zu agieren, empfiehlt sich in vielen Fällen der Einsatz von Softwarelösungen, bspw. der Software pro-Report, die das Mängelmanagement für Auftraggeber signifikant erleichtert.

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