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Vergabe- und Vertragsordnung VOB/B: Alles Wichtige im Überblick

Im Bauwesen ist ein solider Bauvertrag unerlässlich. Den Vertragsparteien stehen dabei zwei Arten des Vertrags zur Auswahl: Der Vertrag nach VOB/B oder der Vertrag nach BGB. Beide Vertragsarten bringen Vor- und Nachteile mit sich, weswegen es wichtig ist, sich mit den Inhaltspunkten der beiden Verträge auseinanderzusetzen. Besonders bei größeren und öffentlichen Bauprojekten wird häufig auf die VOB zurückgegriffen.

 

Was ist die VOB?

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, fokussiert sich hauptsächlich auf zwei Bereiche: die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen und die zugrunde liegenden Vertragsbedingungen für die Durchführung der Bauarbeiten.

Die VOB wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erstellt und kontinuierlich aktualisiert. In diesem Ausschuss sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer vertreten, sodass die Interessen beider Parteien berücksichtigt werden. Vertreter des Bundes, der Länder, Kommunen sowie große Auftraggeber sind im DVA vertreten.

Die VOB gliedert sich in drei Teile (VOB/A; VOB/B; VOB/C) und mehrere Unterabschnitte, die im Folgenden detailliert betrachtet werden. Zuvor ist es jedoch interessant, die Bedeutung der VOB im Bauwesen zu verstehen.

Für wen gilt die VOB?

Die VOB ist für die öffentliche Hand verpflichtend bei der Erstellung von Bauverträgen. Auch bei privaten Bauprojekten kann die VOB angewendet werden, insbesondere bei größeren Vorhaben. Kleinere Bauprojekte orientieren sich hingegen häufiger an den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Es stellt sich die Frage, warum Auftraggeber und Auftragnehmer die VOB für private oder gewerbliche Bauprojekte wählen, obwohl dies nicht zwingend erforderlich ist. Welche Gründe liegen dahinter?

 

VOB in der Vertragsgestaltung im Bauwesen

Die Lösungsansätze für Probleme im Bauwesen sind mit der VOB oft detaillierter als mit dem BGB. Bei der zunehmenden Komplexität von Bauprojekten sind flexible Ansätze notwendig, um Verträge anpassen zu können. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer haben ein nachvollziehbares Interesse daran, Risiken zu minimieren und eine partnerschaftliche Grundlage zu schaffen.

Es ist wichtig zu wissen, dass die VOB im Vergleich zum BGB kein Gesetz ist, sondern ein Regelwerk mit Gesetzescharakter. Wenn man sich zwischen BGB und VOB entscheidet und auf Basis der VOB baut, muss dies von beiden Vertragsparteien ausdrücklich im Bauvertrag festgehalten werden.

 

Änderungen der Fassungen: Die VOB 2019 auf dem aktuellen Stand

Die aktuellste Version der VOB wurde am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zuvor galt die VOB 2016. Die Änderungen betreffen hauptsächlich Teil A, also das Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge, sowie Teil C. Diese Anpassungen basieren auf bestehenden Vorschriften wie dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV). Regelmäßige Aktualisierungen der VOB durch den DVA sind zu erwarten.

Die Regelungen der VOB/A entsprechen der DIN 1960 und sind in drei Abschnitte unterteilt. Sie betreffen die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Der Zweck dieser Vorschriften ist es, objektiv nachvollziehbare Verfahren bei der Vergabe von Bauprojekten sicherzustellen. Da Bund, Länder und Kommunen im öffentlichen Interesse handeln, spielt Transparenz eine wesentliche Rolle. Die VOB/A gliedert sich in drei Abschnitte:

Die VOB/B entspricht der DIN 1961 und legt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Durchführung von Bauleistungen fest. Sie definiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Dieser Teil wird nicht nur bei öffentlichen Bauprojekten angewendet, sondern auch von privaten und gewerblichen Bauherren genutzt. Voraussetzung dafür ist, dass beide Vertragsparteien einvernehmlich die VOB in den Vertrag aufnehmen und deren Bestandteile integrieren. Die VOB/B kann zudem als verbindliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) betrachtet werden.

 

Die VOB/C ist praxisorientierter und behandelt die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). Diese werden ebenfalls als DIN-Normen von ATV DIN 18299 bis ATV DIN 18459 veröffentlicht. In diesem Teil werden spezifische technische Vorschriften für verschiedene Gewerke festgelegt, die für das Aufmaß und die Abrechnung bestimmter Bauleistungen relevant sind.

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Regelungen der VOB/B im Detail

Nachdem ein Überblick über die verschiedenen Teile und Abschnitte der VOB gegeben wurde, ist es für Bauunternehmer besonders wichtig, sich mit der VOB/B auseinanderzusetzen. Im Folgenden werden die wesentlichen Regelungen erläutert, um sicherzustellen, dass keine wichtigen Aspekte übersehen werden.

Durchsetzung von Mängelansprüchen gemäß § 13 VOB/B

Baumängel sind unerwünscht, dennoch treten sie häufig auf und müssen gemeldet werden. Ein Baumangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht oder nicht ordnungsgemäß genutzt werden kann. § 13 Abs. 1 VOB/B verpflichtet die erbrachte Leistung, den anerkannten technischen Standards zu entsprechen.

Der Auftraggeber hat das Recht auf eine mangelfreie Leistung. Festgestellte Mängel müssen vom Auftragnehmer behoben werden. In der Regel werden Baumängel während der Bauabnahme oder durch laufende Qualitätskontrollen erkannt. Erkennt der Auftragnehmer einen Mangel, kann er dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Behebung setzen. Wird dieser Frist nicht nachgekommen, kann der Auftraggeber den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers anderweitig beseitigen lassen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.

 

Gewährleistungs- und Verjährungsfristen gemäß VOB

Nicht alle Baumängel sind sofort erkennbar; manche treten erst später auf. Auftraggeber erwarten, dass die vereinbarte Leistung nicht nur korrekt ausgeführt wird, sondern auch über einen gewissen Zeitraum hinweg einwandfrei bleibt. Im Rahmen der Gewährleistung können Mängel innerhalb einer bestimmten Frist gemeldet werden. Diese Frist beginnt mit der Bauabnahme, weshalb eine sorgfältige Dokumentation wichtig ist, um Streitigkeiten zu vermeiden.

 

Umfangreiche Verjährungsfristen

Gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B beträgt die reguläre Gewährleistungsfrist für Bauwerke vier Jahre. Im Vergleich dazu sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Für kleinere Leistungen, wie etwa im Innenausbau, gelten kürzere Fristen von zwei Jahren.

In bestimmten Fällen können auch Gewährleistungsfristen von einem Jahr festgelegt werden. Wenn innerhalb dieser Frist ein Mangel behoben wird, startet für die erbrachte Leistung eine zusätzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Diese zusätzliche Frist verkürzt jedoch nicht die ursprüngliche Verjährungsdauer.

Verlängerte Gewährleistungsfristen bei arglistiger Täuschung gemäß VOB

Ein besonderer Fall betrifft die arglistige Täuschung, bei der ein Bauherr nachweisen kann, dass Mängel vorsätzlich verschwiegen wurden. In solchen Fällen verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Diese Regelung schützt Bauherren davor, langfristig mit den Folgen versteckter Mängel konfrontiert zu sein. Einige Baumängel zeigen sich erst im Laufe der Zeit und werden erst später entdeckt.

Einreichen von Nachträgen gemäß § 2 VOB/B bei Leistungsabweichungen

Nach der Unterzeichnung des VOB-Bauvertrags, der alle geplanten Leistungen und Vergütungen festlegt, können während der Bauarbeiten zusätzliche Anforderungen seitens des Auftraggebers entstehen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, diese Änderungen zu berücksichtigen. Im Gegensatz dazu verpflichtet die VOB den Auftragnehmer, auf solche Anforderungen einzugehen und hierfür eine zusätzliche Vergütung zu verlangen (§ 2 VOB/B).

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Anpassungen und Erweiterungen bei Bauleistungen gemäß VOB

In der Praxis werden Zusatzleistungen oft bereits im Voraus berücksichtigt. Bauprojekte sind jedoch häufig so komplex, dass nicht alle Eventualitäten vorhergesehen werden können. Besonders bei individuellen Bauvorhaben, wie sie häufig bei öffentlich beauftragten Gebäuden vorkommen, ist es verständlich, dass im Verlauf des Projekts zusätzliche Anforderungen entstehen oder Änderungen notwendig werden. Die VOB regelt solche Fälle in § 2 Abs. 5 VOB/B für Leistungsänderungen und in § 2 Abs. 6 VOB/B für zusätzliche Leistungen.

Wenn zusätzliche Anforderungen erheblich über das ursprünglich Vereinbarte hinausgehen, sollten diese üblicherweise durch einen VOB-Nachtrag formalisiert werden. Nach § 2 Abs. 8 VOB/B besteht ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur dann, wenn der Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung für die zusätzlichen Leistungen erhalten hat. Fehlt diese Bestätigung, können Unklarheiten hinsichtlich der Abweichungen vom ursprünglichen Vertrag entstehen.

Im schlimmsten Fall könnte der Auftragnehmer verpflichtet sein, die erbrachten Leistungen zurückzubauen und für entstandene Schäden zu haften. Der einzige Weg für den Auftragnehmer, einen Vergütungsanspruch geltend zu machen, besteht dann in der nachträglichen Anerkennung der zusätzlichen Leistungen durch den Auftraggeber.

Korrekte Dokumentation bei Streichung von Bauleistungen

Auch wenn Bauleistungen gestrichen werden, gibt es spezielle Regelungen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Auftraggeber sich entscheidet, bestimmte Leistungen selbst zu erbringen oder an ein anderes Bauunternehmen zu vergeben. In solchen Fällen stehen dem Auftragnehmer die ursprünglich vereinbarten Zahlungen zu. Ohne ein rechtzeitiges schriftliches Nachtragsangebot könnten doppelte Kosten entstehen.

Vergütung bei erhöhtem Materialverbrauch

Manchmal benötigen Auftragnehmer mehr Material als ursprünglich vorgesehen, was zu zusätzlichen Kosten führt. Die VOB bietet hierfür eine Lösung, die einen fairen Rahmen für beide Vertragsparteien schafft. Gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B ist in solchen Fällen die sogenannte Mehrmengenanzeige erforderlich.

Unabhängig vom Grund für ein Nachtragsangebot sind eine frühzeitige Abstimmung, eine schriftliche Dokumentation und das Einverständnis beider Seiten essenziell, um Missverständnisse und unerwartete Überraschungen bei der Bauabnahme und Rechnungsstellung zu vermeiden. § 2 VOB/B umfasst verschiedene Szenarien, die Bauunternehmer als Grundlage für Nachträge nutzen können.

Einreichen von Nachträgen gemäß § 2 VOB/B bei Leistungsabweichungen

Nach der Unterzeichnung des VOB-Bauvertrags, der alle geplanten Leistungen und Vergütungen festlegt, können während der Bauarbeiten zusätzliche Anforderungen seitens des Auftraggebers entstehen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, diese Änderungen zu berücksichtigen. Im Gegensatz dazu verpflichtet die VOB den Auftragnehmer, auf solche Anforderungen einzugehen und hierfür eine zusätzliche Vergütung zu verlangen (§ 2 VOB/B).

§ 12 VOB/B: Abnahme der vereinbarten Bauleistungen

Die Abnahme eines Bauprojekts ist für viele Auftraggeber ein bedeutender Moment, da das Bauwerk nun vollständig fertiggestellt ist und in die Nutzungsphase übergeht. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Auftraggeber die volle Verantwortung für etwaige Gefahren, die zuvor durch den Auftragnehmer abgesichert wurden.

Gleichzeitig verlagert sich die Beweislast in Bezug auf die Identifizierung und Meldung von Baumängeln. Baumängel treten häufig während oder nach der Abnahme auf, sodass der erste Abnahmetermin oft nicht der letzte ist. In solchen Fällen kann gemäß § 12 Abs. 3 VOB/B die Abnahme bis zur Behebung der Mängel verweigert werden, was einen weiteren Abnahmetermin erforderlich macht.

 

Verschiedene Formen der Bauabnahme nach VOB

Bei Bauverträgen, die nach der VOB geschlossen wurden, gelten detailliertere Prinzipien für die Bauabnahme als bei Verträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Eine konkludente oder stillschweigende Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten klar zeigt, dass er die Leistung anerkennt. Dies kann durch die sofortige Nutzung des Gebäudes oder die begleichung der Rechnungen ohne Vorbehalte geschehen. Eine fiktive Abnahme wird angenommen, wenn innerhalb von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung keine Abnahme durchgeführt wird.

Es ist wichtig, sich der verschiedenen Arten der Bauabnahme bewusst zu sein:

 

Quellen und Links für den Online-Zugang zur VOB

Heutzutage ist es oft unnötig, gesetzliche Regelungen auszudrucken und in Aktenordnern zu lagern, die später schwer auffindbar sind. Besonders in dringenden Situationen ist der digitale Zugriff auf die VOB von großem Vorteil, vorausgesetzt, eine Internetverbindung ist vorhanden. Die Bestimmungen der VOB können schnell und einfach online abgerufen werden, was die Anwendung und Überprüfung erheblich erleichtert. Für einen schnellen Zugriff können verschiedene Online-Plattformen genutzt werden (einige davon kostenpflichtig).

Fazit

Die VOB/B bildet das Fundament für rechtssichere Bauverträge und regelt umfassend die Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern. Sie ist insbesondere bei größeren und öffentlichen Bauprojekten unverzichtbar und bietet durch klare Regelungen zu Mängelansprüchen, Nachträgen und Abnahmen eine solide Basis für die Vertragsgestaltung. Der digitale Zugriff auf die VOB erleichtert den schnellen und effizienten Einsatz der Verordnung im Baualltag. Ein fundiertes Verständnis der VOB/B ist essenziell, um Bauprojekte erfolgreich und konfliktfrei abzuschließen.

 

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Eine Rechtsberatung wird nicht angeboten. Den offiziellen Gesetzestext sowie weitere Paragrafen finden Sie in den entsprechenden Rechtsdokumenten. Bei rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten konsultieren Sie bitte einen qualifizierten Rechtsanwalt.

FAQs zur VOB/B

Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) legt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Sie regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern, einschließlich Vertragsabschluss, Leistungsänderungen, Gewährleistung, Abnahme und Vertragsbeendigung. Ziel ist es, klare und faire Rahmenbedingungen für Bauprojekte zu schaffen.

Die aktuellste Version der VOB/B wurde am 19. Februar 2019 veröffentlicht. Diese Version ersetzt die vorherige VOB/B aus dem Jahr 2016 und beinhaltet Aktualisierungen, die sich vor allem auf Vergabeverfahren und technische Vertragsbedingungen beziehen. Es ist wichtig, regelmäßig nach Updates der VOB/B Ausschau zu halten, da der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Verordnung kontinuierlich fortschreibt.

Die VOB besteht aus drei Teilen, wobei VOB/A und VOB/B unterschiedliche Bereiche abdecken:

  • VOB/A: Bezieht sich auf die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Sie legt die allgemeinen Bestimmungen für die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen fest, um transparente und faire Verfahren sicherzustellen.

  • VOB/B: Regelt die Vertragsbedingungen für die Ausführung der Bauleistungen. Sie definiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien während der Bauphase, einschließlich Vertragsabschluss, Leistungsänderungen, Gewährleistung und Abnahme.

Die VOB/B ist anwendbar bei Bauverträgen, die ausdrücklich auf der Grundlage der VOB abgeschlossen werden. Sie gilt sowohl für öffentliche als auch für private Bauprojekte, insbesondere bei größeren und komplexeren Vorhaben. Voraussetzung ist, dass beide Vertragsparteien – Auftraggeber und Auftragnehmer – sich einvernehmlich auf die Anwendung der VOB/B einigen und diese in den Vertrag aufnehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung findet die VOB/B keine Anwendung.

 

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