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Ersatzvornahme nach VOB: Voraussetzungen, Ablauf & Kosten

Die Ersatzvornahme ist ein wichtiges rechtliches Instrument im Baurecht, das Bauherren die Möglichkeit gibt, Mängel auf Kosten des ursprünglichen Auftragnehmers durch einen Dritten beheben zu lassen. Besonders bei zeitkritischen Bauprojekten kann dieses Vorgehen notwendig werden, um kostspielige Verzögerungen zu vermeiden.

Was ist eine Ersatzvornahme im Baurecht?

Im Baurecht bezeichnet die Ersatzvornahme die Beseitigung von Mängeln durch einen anderen Auftragnehmer als den ursprünglich beauftragten. Der entscheidende Punkt dabei: Die Kosten für diese Nachbesserung muss das ursprünglich beauftragte Unternehmen tragen. Die rechtlichen Grundlagen für die Ersatzvornahme finden sich in verschiedenen Regelwerken:

 

In der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen):

    • §4: Regelt die Ersatzvornahme während der Bauausführung
    • §13: Definiert die Möglichkeiten nach der Bauabnahme

Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):

  • §637: Hier wird die „Selbstvornahme“ geregelt

Der zentrale Unterschied zwischen VOB und BGB liegt in der Bezeichnung und einigen verfahrenstechnischen Details. Während das BGB von „Selbstvornahme“ spricht, verwendet die VOB den Begriff „Ersatzvornahme“. In der Praxis läuft es jedoch auf das gleiche Prinzip hinaus.

 

Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme nach VOB

Damit eine Ersatzvornahme rechtlich wirksam durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Mangel muss schriftlich angezeigt werden
  • Die Anzeige muss eine genaue Beschreibung des Mangels enthalten
  • Der Auftragnehmer muss zur Nachbesserung aufgefordert werden

Die Angemessenheit der Frist zur Mängelbeseitigung orientiert sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls. Entscheidend sind dabei der Umfang und die Art des Mangels – bei kleineren Mängeln können wenige Tage genügen, komplexere Arbeiten erfordern entsprechend mehr Zeit.

Auch die Dringlichkeit der Beseitigung, etwa bei drohenden Folgeschäden, beeinflusst die Fristlänge. Praktische Aspekte wie die Verfügbarkeit von Material und Personal sowie jahreszeitliche und witterungsbedingte Einschränkungen müssen bei der Fristbemessung ebenfalls berücksichtigt werden.

 

Beispiele für angemessene Fristen:

  • Kleinere Mängel: 5-10 Arbeitstage
  • Mittlere Mängel: 2-4 Wochen
  • Umfangreiche Mängel: 4-8 Wochen

Wann ist eine Ersatzvornahme möglich?

Die Möglichkeit zur Ersatzvornahme besteht sowohl während der Bauausführung als auch nach der Abnahme. Die VOB/B regelt diese Fälle in zwei unterschiedlichen Paragraphen.

Der Auftraggeber kann eine Ersatzvornahme einleiten, wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt. Dies ist besonders relevant, wenn durch den Mangel der weitere Bauablauf gefährdet ist.

Mit der Bauabnahme beginnt die Gewährleistungsphase, während der der Auftragnehmer verpflichtet ist, auftretende Mängel zu beseitigen. In der Praxis betrifft dies häufig undichte Bauteile, etwa bei fehlerhaften Abdichtungen, sowie qualitative Mängel bei Bodenbelägen, die sich durch Rissbildungen zeigen. Auch Elektroinstallationen weisen mitunter sicherheitsrelevante Mängel auf, während mangelhafte Wärmedämmung zu erhöhtem Energieverbrauch führt.

Allerdings ist eine Ersatzvornahme nicht generell zulässig. Sie scheidet aus, wenn die Mängelbeseitigung technisch unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Auch bei Unzumutbarkeit für den Auftragnehmer oder wenn keine angemessene Nachbesserungsfrist gesetzt wurde, ist eine Ersatzvornahme ausgeschlossen.

Praktischer Ablauf einer Ersatzvornahme

Die erfolgreiche Durchführung einer Ersatzvornahme erfordert ein systematisches und gut dokumentiertes Vorgehen. Im Folgenden wird der komplette Prozess Schritt für Schritt erläutert.

Der erste und grundlegende Schritt ist die sorgfältige Feststellung und Dokumentation des Mangels. Eine detaillierte schriftliche Beschreibung bildet dabei das Fundament. Diese sollte den Ist-Zustand präzise erfassen und den Soll-Zustand laut vertraglicher Vereinbarung gegenüberstellen.

Für eine vollständige Dokumentation benötigen Sie:

  • Eine detaillierte schriftliche Beschreibung des Mangels
  • Aussagekräftige Fotos oder Videoaufnahmen
  • Bei komplexen Fällen: Ein Sachverständigengutachten

Die Mängelrüge ist das zentrale Dokument im Prozess der Ersatzvornahme. Sie muss zwingend schriftlich erfolgen und sollte professionell sowie rechtssicher formuliert sein. Der Text muss eine präzise Beschreibung des festgestellten Mangels enthalten und sich dabei auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen beziehen. Eine klare Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist ebenso wichtig wie die Dokumentation des Feststellungsdatums.

Die Fristsetzung ist ein kritischer Aspekt der Ersatzvornahme. Sie muss so gewählt werden, dass der Auftragnehmer eine realistische Chance zur Mängelbeseitigung hat. Die Frist muss kalendermäßig bestimmt sein, also mit einem konkreten Enddatum versehen werden. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach Art und Umfang des Mangels sowie nach praktischen Erwägungen wie der Verfügbarkeit von Material und der aktuellen Auslastung des Handwerks.

Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist folgt die formelle Ankündigung der Ersatzvornahme. Dieses Schreiben sollte unmissverständlich auf die abgelaufene Frist Bezug nehmen und die geplante Beauftragung eines anderen Unternehmens ankündigen. Besonders wichtig ist der ausdrückliche Hinweis, dass die entstehenden Kosten dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

Der letzte Schritt ist die sorgfältige Auswahl und Beauftragung eines neuen Unternehmens. Dabei sollten mindestens zwei, besser drei Vergleichsangebote eingeholt werden. Dies dient nicht nur der Kostenkontrolle, sondern auch der späteren Rechtfertigung der entstandenen Kosten. Die Auswahlkriterien sollten dokumentiert und die Verhältnismäßigkeit der Kosten sichergestellt werden.

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Die Kostenfrage bei der Ersatzvornahme

Die Handhabung der Kosten bei einer Ersatzvornahme erfordert besondere Aufmerksamkeit und eine sorgfältige Dokumentation. Im Grundsatz gilt: Der ursprüngliche Auftragnehmer muss alle notwendigen Kosten für die Mängelbeseitigung tragen.

Erstattungsfähige Kosten

Bei der Ersatzvornahme sind folgende Kosten erstattungsfähig:

Grenzen der Kostenerstattung

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem wegweisenden Urteil (Az.: 13 U 104/12) wichtige Grundsätze zur Kostenerstattung festgelegt. Demnach muss der Auftraggeber wirtschaftlich vernünftig handeln und die Kosten in einem angemessenen Rahmen halten. Die Rechtsprechung hat dabei klare Leitlinien entwickelt: Die Kosten müssen notwendig, angemessen und verhältnismäßig sein.

Bei der Auswahl des ausführenden Unternehmens ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, den günstigsten Anbieter zu wählen. Wichtig ist vielmehr die Qualität der Ausführung und die Gewährleistung einer fachgerechten Mängelbeseitigung. In dringenden Fällen kann auch ein teureres Angebot akzeptabel sein, wenn dadurch eine schnellere Ausführung gewährleistet ist.

 

Der Vorschussanspruch

Eine wichtige Option für Bauherren ist der Vorschussanspruch. Dieser ermöglicht es, bereits vor Durchführung der Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss vom ursprünglichen Auftragnehmer zu verlangen. Dies bietet mehrere Vorteile:

  1. Keine Vorleistungspflicht des Auftraggebers
  2. Bessere Planungssicherheit bei der Beauftragung
  3. Vermeidung späterer Zahlungsstreitigkeiten
  4. Möglichkeit zur schnellen Durchführung der Mängelbeseitigung

Der Vorschuss muss dabei durch konkrete Kostenvoranschläge belegt sein. Die Höhe kann auch einen angemessenen Sicherheitszuschlag enthalten, um unvorhergesehene Kosten abzudecken. Nicht verbrauchte Vorschüsse müssen allerdings zurückgezahlt werden.

 

Praktische Empfehlungen zur Kostenkontrolle

Um spätere Streitigkeiten über die Höhe der Kosten zu vermeiden, empfehlen sich folgende Maßnahmen:

  • Einholung mehrerer Vergleichsangebote zur Dokumentation der Marktpreise
  • Detaillierte Leistungsbeschreibung für die Mängelbeseitigung
  • Schriftliche Begründung bei der Wahl eines teureren Anbieters
  • Sorgfältige Dokumentation aller entstehenden Zusatzkosten

FAQs zur Ersatzvornahme nach VOB

Bei der Durchführung einer Ersatzvornahme passieren immer wieder typische Fehler, die unbedingt vermieden werden sollten:

  • Die Setzung zu kurzer oder nicht kalendermäßig bestimmter Fristen
  • Eine unzureichende oder lückenhafte Dokumentation des Mangels
  • Das Versäumnis einer formgerechten schriftlichen Ankündigung
  • Die Beauftragung unverhältnismäßig teurer Mängelbeseitigungsarbeiten
  • Voreiliges Handeln vor dem ordnungsgemäßen Ablauf der gesetzten Frist

Die Wartezeit muss angemessen sein und hängt vom Mangel ab. Bei einem tropfenden Wasserhahn reichen meist 5-10 Arbeitstage, bei umfangreichen Dachreparaturen können 4-8 Wochen angemessen sein.

Eine vollständige und rechtssichere Dokumentation ist für den Erfolg einer Ersatzvornahme entscheidend. Sie sollte folgende Elemente umfassen:

  1. Eine detaillierte schriftliche Beschreibung aller festgestellten Mängel
  2. Aussagekräftige Fotos und Videos als Beweissicherung
  3. Das genaue Datum der Mangelfeststellung
  4. Bei komplexeren Fällen ein Sachverständigengutachten
  5. Den kompletten Schriftverkehr mit allen Beteiligten in chronologischer Ordnung

In bestimmten Situationen kann auf die Setzung einer Nachbesserungsfrist verzichtet werden. Dies ist der Fall:

  • Bei ausdrücklicher und eindeutiger Verweigerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer
  • In Situationen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Gefahr im Verzug
  • Wenn der Auftragnehmer nachweislich nicht auffindbar ist
  • Nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen des ursprünglichen Auftragnehmers

Nein, grundsätzlich nicht. Es ist aber empfehlenswert zur Nachweisführung der Angemessenheit.

 Sie können die Kosten gerichtlich einfordern oder einen Kostenvorschuss verlangen.

Ja, wenn Sie qualifiziert sind. Die Kosten müssen angemessen und nachvollziehbar sein.

 

Die Ankündigung der Ersatzvornahme muss sorgfältig formuliert werden und verschiedene wichtige Elemente enthalten. Folgende Bestandteile sind zwingend erforderlich:

  1. Bezug zur Mängelrüge mit Datum und Beschreibung des Mangels
  2. Konkreter Hinweis auf die abgelaufene Nachbesserungsfrist
  3. Eindeutige Ankündigung der geplanten Drittbeauftragung
  4. Unmissverständlicher Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Auftragnehmers
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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Eine Rechtsberatung wird nicht angeboten. Den offiziellen Gesetzestext sowie weitere Paragrafen finden Sie in den entsprechenden Rechtsdokumenten. Bei rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten konsultieren Sie bitte einen qualifizierten Rechtsanwalt.

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