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Urteilshammer und Waage der Justizia vor einer Uhr.

Bauzeitverzögerung - neues BGH-Urteil

Das neue BGH-Urteil vom 19. September 2024, Az.:  VII ZR 10/24, weicht stark von vorherigen Urteilen zu Bauzeitverzögerungen ab und verändert dadurch die Arbeitsweise, so Rechtsanwalt Tobias Hullermann, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Augsburg.

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Worum ging es

Nach Öffentlicher Ausschreibung wurde die Klägerin unter Einbeziehung der VOB/B mit dem Gewerk Starkstromanlagen beauftragt. Nachdem die Klägerin mehrfach Behinderung wegen fehlender Planung angemeldet hatte, reichte die Beklagte dann später die Planung nach und legte einen Bauablaufplan vor, der abweichend vom Auftrag, eine spätere Ausführung der Leistung vorsah. Nach Abnahme machte die Klägerin daher Ansprüche für Personal und Baucontainer wegen Verlängerung der Bauzeit und wegen gestiegener Tariflöhne geltend. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage jeweils abgewiesen.

 

Was sagt der BGH

Auch der BGH weist die Revision der Klägerin zurück.

Der BGH geht davon aus, dass die Klägerin keine Vergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B geltend machen kann, da Störungen (hier fehlende Planung), die faktsich zu einer Bauzeitverlängerung führen, keine Anordnung im Sinne der Regelung darstellen. § 2 Abs. 5 VOB/B gebe dem Auftraggeber zwar das Recht Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen zu treffen, eine solche liege aber auch dann nicht vor, wenn ein neuer Bauablaufplan vorgelegt werde.

Zwar kommen dann in solchen Fällen Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B auf Schadensersatz oder ohne Verschulden § 6 Abs. 6 Satz 2 iVm. § 642 BGB auf Entschädigung in Betracht. Diese stehen aus Sicht des BGH der Klägerin allerdings vorliegend nicht zu, da das Berufungsgericht davon ausgegangen war, dass die Klägerin der Beklagten keine Vertragspflichtverletzung nachgewiesen hatte und im Übrigen auch zu Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichend vorgetragen hatte.

 

Was heißt das

Bauzeitverlängerungen können sowohl für Auftraggeber, als auch Auftragnehmer und Planer zu erheblichen (Mehr-)kosten führen. 

Entscheidend für etwaige Ansprüche des Auftragnehmers ist die Ursache für eine Bauzeitverlängerung, sagt Rechtsanwalt Tobias Hullermann, LL.M. Der Auftragnehmer ist daher gehalten, sorgfältig die Voraussetzungen für Ansprüche auf Vergütungsanpassung, Mehrvergütung, Entschädigung oder Schadensersatz zu prüfen und die erforderlichen Voraussetzungen für die Ansprüche auch einzuhalten und zu schaffen.

Generell gilt, dass dem Auftraggeber weder gem. § 2 VOB/B, noch nach dem nach Novelle des Bauvertragsrecht neu geschaffenen § 650b BGB ein isoliertes Recht auf Anordnung einer geänderten Bauzeit/Ausführungsfrist zusteht.

Verlängert sich die Bauzeit aber z.B. wegen Mengenänderungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B, Anordnung von Leistungsänderungen nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 7 VOB/B, Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B, steht dem Auftragnehmer hierfür eine Vergütung zu, wenn er Mehrkosten hat. Er muss dann auch die bauzeitabhängigen Kosten in seinem neuen Preis berücksichtigen.

Liegen letztlich vom Auftraggeber „nicht gewollte“ Verzögerungen vor, z.B. Behinderungen oder unterlassene eigene Mitwirkungsobliegenheiten, hängen die Ansprüche des Auftragnehmers davon ab, ob bei dem Auftraggeber ein Verschulden vorliegt. Liegt ein Verschulden vor, bestehen seitens des Auftragnehmers Ansprüche auf Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B, verschuldensunabhängig hat der Auftraggeber zumindest Entschädigung zu leisten, § 6 Abs. 6 S. 2 iVm § 642 BGB.

Auch den Auftraggeber treffen im Zweifelsfall eigene Darlegungspflichten, wenn er hier Haftungsrisiken entgegentreten will.

Sorgen Sie als Auftraggeber also vor und wappnen Sie sich mit der richtigen Bauzeitenplan-Software gegen Haftungsrisiken. Mit pro-Plan behalten Sie stets den Überblick über den aktuellen Projektstand und können frühzeitig agieren, wenn es Verschiebungen gibt. So weisen Sie nach, dass Sie stets Ihren Pflichten in Planung und Baucontrolling nachgekommen sind. Im Gegensatz zu anderen Bauzeitenplanungstools oder einfachen Excel-Tabellen, lassen sich in pro-Plan übersichtlich und gut nachvollziehbar Infotexte und Zusatzinformationen zum Vorgang hinterlegen. So weisen Sie auch nach Monaten und Jahren logisch nach, was der Grund für die Bauzeitverlängerung war.

Sie können den Haftungsfall nur verhindern, wenn Sie nachweisen, dass der Grund der Verzögerung nicht in Ihrer Planung lag. Mit einer passenden Bauzeitenplan-Software beweisen Sie das mühelos! Dank pro-Plan planen Sie effizient und übersichtlich Ihr Bauprojekt von Anfang bis Ende. Auch eine Rückwärtsplanung ist je nach Bedarf kein Problem und jeder weiß: Keine Baustelle ohne unvorhersehbare Vorkommnisse! Deswegen passen Sie Ihren Bauzeitenplan in pro-Plan mit nur wenigen Klicks an und verschieben so die weiteren Nachunternehmer auf realistisch durchführbare Zeiten.  

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