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LG Köln: Kein Mehrhonorar bei Bauzeitverlängerung ohne klare Vertragsregelung 

Das Landgericht Köln hat in seinem aktuellen Urteil die Nachtragsforderungen eines Planungsbüros nach jahrelanger Bauzeitverlängerung weitgehend abgewiesen. Für Planer ist die Entscheidung ein deutliches Warnsignal: Ohne klare vertragliche Bauzeitregelung, ohne schriftliche Zusatzhonorarvereinbarung und ohne detaillierte Dokumentation des Mehraufwand gibt es in der Regel kein zusätzliches Honorar für isolierte Bauzeitverlängerungen. 

Unser Autor, Rechtsanwalt Tobias Hullermann, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Augsburg, hat sich das neue Urteil einmal genau angesehen und für den Blog analysiert. 

Inhaltsverzeichnis

Kerndaten der Entscheidung

  • Gericht/ Datum: LG Köln, Urteil vom 27.03.2026
  • Aktenzeichen: 18 O 17/25
  • Vergütungsvereinbarung: Honorare nach HOAI 2009/2013
  • Ergebnis: Klage im Wesentlichen abgewiesen, nur ein einzelner Nachtrag zuerkannt. 

Das Urteil

Sieht ein Ingenieurvertrag keine Vergütungsregelung für den Fall vor, dass es zu einer Bauzeitverlängerung kommt, handelt es sich hierbei regelmäßig nicht um eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre. 

Eine Vergütungsanpassung wegen Bauzeitverlängerung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt u.a. voraus, dass die Einhaltung der vereinbarten Bauzeit Geschäftsgrundlage war und das vertragliche übernommene Risiko unzumutbar überschritten ist. Als Auftragnehmer eines Werkvertrags trägt der Ingenieur grundsätzlich das Risiko von Leistungserschwerungen. 

Geschäftsgrundlage können nur bei Vertragsschluss bestehende Vorstellungen sein. Ein nach Vertragsschluss erstellter Terminplan begründet keine „nachträgliche“ Geschäftsgrundlage. 

Die schlüssige Anspruchsdarlegung setzt eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe voraus. Darzulegen ist auch, ob und wenn ja, wie sich beauftragte Nachtragsleistungen auf den tatsächlichen Bauablauf ausgewirkt haben. 

LG Köln, Urteil vom 27.03.2026, Aktenzeichen 18 O 17/25 

Problem und Sachverhalt

Das Landgericht Köln hat in einem Ingenieurhonorarprozess die Nachtragsforderungen eines Planungsbüros nach erheblicher Bauzeitverlängerung weitgehend abgewiesen. Lediglich ein einzelner „Nachtrag“ wurde zuerkannt. 

Für Planer ist dieses Urteil ein deutliches Warnsignal. Ohne klare vertragliche Bauzeitregelung, ohne schriftliche Zusatzhonorarvereinbarung und ohne detaillierte Dokumentation des Mehraufwands gibt es in der Regel kein „Geld für isolierte Verlängerungen der Bauzeit“. 

Unter den Parteien waren Honorare im Bereich der HOAI 2009/2013 vereinbart. 

Die klagende Ingenieurin macht mit mehreren Nachträgen Mehrkosten wegen Verzögerungen geltend. Baubeginn der TGA-Gewerke erfolgte erst nach 7 Jahren, auch die tatsächliche Ausführung ist mit deutlicher Verlängerung erfolgt. Geltend gemacht wird, dass die Verzögerungen der Beklagten zurechenbar gewesen seien. Die Klägerin meint, sie hätte in Kenntnis dessen kein Honorar HZ II Mindestsatz vereinbart. Mehrkosten werden einerseits auf eine stundenweise Abrechnung, teils pauschal und andererseits anhand einer Neuberechnung der Leistungsphasen verfolgt. Vorgetragen wird: eine fehlende Vergütungsregelung im Vertrag bezüglich der Bauzeit stelle eine plangwidrige Regelungslücke dar, aus der sich ebenfalls Anspruch ergeben soll. Es wird zudem argumentiert, der Vertrag sei aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen. 

Dem tritt die Beklagte entgegen, dass es keine feste Bauzeitvereinbarungen gegeben habe und somit eine Anspruchsgrundlage für die Zusatzvergütungen bestehe. 

Entscheidung

Das Landgericht weist die Klage im Wesentlichen ab. 

Für vertragliche Ansprüche fehle bereits eine Anspruchsgrundlage. Auch wirksame Nachtragsvereinbarungen fehlen. 

Entgegen der Auffassung der Klägerin können die geltend gemachten Nachtragsansprüche auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ihre Berechtigung finden. Voraussetzung für einen Anspruch auf Honoraranpassung aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ist immer, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit, aufweist. Dies ist bei Großbaustellen mit generell zu erwartenden Verzögerungen aber nicht der Fall. 

Eine Anpassung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht, weil bereits nicht klar sei, von welcher Bauzeit letztlich auszugehen sei.  

Praxishinweis

Die Einhaltung der Bauzeit steht bei allen Bauvertragsparteien im Vordergrund. Verzögerungen und gerade auch Bauzeitverlängerungen kosten alle Parteien Geld. 

Häufig stellt sich aus Planersicht die Frage, wie mit Strafverzögerungen oder auch Verlängerungen, häufig in der Leistungsphase 8, umzugehen ist. 

Ohne ausdrückliche vertragliche Regelungen ist die nachträgliche Abrechnung isolierter Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung nur in engen Grenzen möglich. 

Dies liegt einerseits daran, dass bei Vereinbarung der Abrechnung nach HOAI die Bauzeit keine Größe für die Vergütung darstellt und andererseits selbst bei erheblichen Verlängerungen der Bauzeit allenfalls (mit durchaus gemischtem Erfolg vor Gerichten) unter dem Gesichtspunkt der „Anpassung der Geschäftsgrundlage“ eine Vergütungsanpassung möglich ist. Wer diese Hürde überschreitet, muss dann noch die tatsächlichen Mehrkosten nachweisen. In den meisten Fällen wären die theoretischen Soll-Kosten ohne Verzögerungen den tatsächlichen Ist-Kosten mit Verzögerungen gegenüberzustellen. Spätestens hier steigen viele Planer aus. 

In der Praxis ist daher zu empfehlen, bereits im Vertrag geeignete Regelungen zu vereinbaren. 

Diese können z.B. ausgehend von einer angemessenen Bauzeit einschließlich eines Puffers für Verlängerungen eine wöchentliche oder monatliche Pauschale für den Planer vorsehen. Eine solche Regelung bringt für beide Seiten Rechtssicherheit und spart im Nachgang unkalkulierbare und teure Klageverfahren. 

 
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